Der Beschuldigte habe auch zu den Tatzeitpunkten an der erwähnten Schizophrenie, an einer Kokainabhängigkeit mit kontinuierlichem Konsum und einem schädlichen Gebrauch von Ecstasy gelitten. Zudem habe eine akute Intoxikation mit Kokain gemäss ICD-10 F 14.00 und teilweise auch Ecstasy gemäss ICD-10 F 15.00 bestanden. Eine bestehende Schizophrenie stellt ohne weiteres eine schwere psychische Störung dar (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 21 zu Art. 59 StGB).