59 StGB erscheine, nachdem sich der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB als ungeeignet erwiesen habe, nicht als zielführend. Das von der Behandlungsbedürftigkeit ausgehende erforderliche und deshalb angestrebte Setting in der Klinik BJ.________ entspreche inhaltlich denn auch einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. 28.23 Führungsbericht Forensische Tagesklinik AL.________ vom 20. November 2024 (Akten BVD, pag. 1028 f.) Nachdem der Beschuldigte vom Massnahmenzentrum in die Forensische Tagesklinik AL.________ zur Medikamentenanpassung zugewiesen worden sei, habe sich dieser kooperativ und motiviert gezeigt.