Bereits die Behandlung sei mehrjährig, es könne in den vier Jahren einer Massnahme nach Art. 61 StGB kaum auch noch eine Ausbildung abgeschlossen werden, womit deren primärem Zweck nicht Rechnung getragen werden könne. Aus vollzugsplanerischer, praktischer und behandlungsrelevanter Sicht erachte die BVD daher im vorliegenden Fall eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet und angezeigt an. Eine Kombination einer Massnahme nach Art. 61 und At. 59 StGB erscheine, nachdem sich der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB als ungeeignet erwiesen habe, nicht als zielführend.