61 StGB und deren Behandlungsausrichtung wie auch dessen Anforderungen beim vorliegenden Krankheitsbild sowie aufgrund deren zeitlichen Begrenzung letztlich zwecks Verbesserung der Legalprognose ungeeignet und nicht ausreichend erscheinen. Erst nach einer langjährigen Behandlung werde sich zeigen, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage ist, eine Ausbildung abzuschliessen. Dies wäre aber auch im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB möglich. Bereits die Behandlung sei mehrjährig, es könne in den vier Jahren einer Massnahme nach Art.