1021 ff.) Zusammenfassend halten die BVD an ihren bereits in den Schreiben vom 3. August 2023 und 26. Juni 2024 geäusserten Zweifel an der zielführenden Umsetzbarkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB fest. Der bisherige Massnahmenvollzug habe gezeigt, dass die Behandlung der Schizophrenie voranzugehen habe und das Setting des MZU respektive eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und deren Behandlungsausrichtung wie auch dessen Anforderungen beim vorliegenden Krankheitsbild sowie aufgrund deren zeitlichen Begrenzung letztlich zwecks Verbesserung der Legalprognose ungeeignet und nicht ausreichend erscheinen.