Ein Setting, welches spezifisch auf die Behandlung von schizophrenem Klientel ausgerichtet ist, sei daher dringend indiziert. Die Abklärungsphase habe insofern abgeschlossen werden können, als dass vor dem Hintergrund der Komplexität seines Störungsbildes (Schizophrenie) und seines geringen psychosozialen Funktionsniveaus keine ausreichende Massnahmefähigkeit hergestellt werden konnte. 28.22 Verlaufsbericht der BVD vom 19. November 2024 (Akten BVD, pag. 1021 ff.)