61 StGB gemäss dem Konzept des MZU habe sich zum aktuellen Zeitpunkt daher als nicht möglich erwiesen. Unverändert bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie, eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines gegenwärtig in geschützter Umgebung abstinenten Abhängigkeitssyndroms sowie ein Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien (Ecstasy). Es gelte in der Zukunft daher insbesondere die geplanten, zielgerichteten und teils manipulativ anmutenden Verhaltensweisen und Äusserungen von A.________ im Rahmen der Anlassdelikte sowie des Strafverfahrens einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.