Zudem benötige der Beschuldigte weiterhin therapeutische Unterstützung, um den Umgang mit seinen angestauten Emotionen sowie seiner Nähe- und Distanzproblematik im zwischenmenschlichen Kontext zu finden. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in der ersten Behandlungssequenz, die zweite Sequenz (Deliktanalyse) habe noch nicht durchgeführt werden können, während im Bereich der Sequenz III (Deliktprävention) ebenfalls erst punktuell rudimentäre Verhaltensstrategien erarbeitet werden konnten. Die Durchführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB gemäss dem Konzept des MZU habe sich zum aktuellen Zeitpunkt daher als nicht möglich erwiesen.