61 StGB (u.a. ausgerichtet auf den Abschluss einer Ausbildung). Wie auch die involvierten Fallbeteiligungen halte es die BVD für notwendig, dass der Beschuldigte im Anschluss an die abgeschlossene Medikamentenoptimierung in der FTK zur weiteren krankheitsspezifischen Behandlung direkt in einem klinischen Setting platziert werden könne. Dabei erachteten die BVD zurzeit einzig eine geschlossene Unterbringung als vertretbar. Mit Schreiben von BK.________, stellvertretender Chefarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik CF.________ (Ort), BJ.________, vom 8. Oktober 2024 (Akten BVD, pag. 969 f.) bestätigte die Klinik BJ.