Das Massnahmenzentrum AM.________ stosse in der Behandlung des Beschuldigten an seine Grenzen und es sei aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen sowie aufgrund der Oberarmverletzung des Beschuldigten nicht gelungen, mit dem Beschuldigten eine Ausbildung zu beginnen. Der Beschuldigte passe aufgrund der gutachterlicherseits gestellten Diagnose nicht in das derzeitige Massnahmesetting. So sei die Medikation aus Sicht des MZU (nach einer Supervision durch Frau Dr. BI.