Aufgrund der Rückmeldungen des MZU aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug sei somit bereits jetzt davon auszugehen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB kaum erfolgsversprechend sei. Ferner stehe einer späteren Ausbildung nach der klinischen Behandlung der Grunderkrankung neben den allenfalls verbleibenden kognitiven Einschränkungen der erstinstanzlich gesprochene Landesverweis entgegen. 28.16 Aufnahmegesuch der BVD bei der UPK BH.________ vom 26. Juni 2024 (pag. 2101 ff.). Das Massnahmenzentrum AM.