61 Abs. 3 StGB aktuell nicht Rechnung getragen werden respektive die Umsetzung der Massnahme für junge Erwachsene erscheine nicht erfolgsversprechend. Wie bereits im Schreiben vom 3. August 2023 aufgeführt worden sei, beschreibe der Gutachter als geeignetes Setting für eine Massnahme, dieses einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und empfehle subsidiär auch deren Anordnung, sofern die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgsversprechend sei. Aufgrund der Rückmeldungen des MZU aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug sei somit bereits jetzt davon auszugehen, dass eine Massnahme nach Art.