Die BVD halten es aber für möglich, dass die eben erwähnte klinische Behandlung der Grunderkrankung – je nach Verlauf – mehrjährig sein werde, weshalb es bereits auch zeitlich kaum realistisch erscheine, dass A.________ in der Massnahmendauer von 4 Jahren noch eine Ausbildung werde absolvieren können. Damit könne dem primären Zweck der Massnahme nach Art. 61 Abs. 3 StGB aktuell nicht Rechnung getragen werden respektive die Umsetzung der Massnahme für junge Erwachsene erscheine nicht erfolgsversprechend.