2052 ff.) Zusammenfassend komme das Behandlungsteam des Massnahmenvollzugs nach Beurteilung durch eine interne Fallsupervision und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse zum Schluss, dass das Massnahmenzentrum für A.________ aufgrund seiner Erkankung und der paranoiden und hebephrenen Schizophrenie sowie seiner physischen Verfassung (Folgen der Oberarmfraktur) nicht die geeignete Einrichtung sei. A.________ sei umgeben von dissozialen Straftätern, was nicht seinem Störungsbild entspreche. Die Hebephrenie hindere seine Entwicklung und Ausbildungsfähigkeit.