Der Beschuldigte nehme die Medikamente, weil er dies müsse, ohne zu verstehen, was dabei passiere. 28.12 Risikoabklärung vom 14. März 2024, konsolidiert am 19. Juni 2024 (pag. 2066 ff.) Von Relevanz erscheinen insbesondere die Interventionsempfehlung (pag. 2093) und die Schlussfolgerungen (pag. 2097). So indiziere das Problemprofil des Beschuldigten eine zunächst störungsspezifische und bei erreichter Stabilität deliktorientierte therapeutische Intervention. In seinem Fall sollte eine kontrollierte medikamentöse Behandlung im Rahmen eines klar strukturierten stationären forensischen Setting erfolgen.