In diesem Fall würde eine erfolgreiche Behandlung von Herrn A.________ auf der Kippe stehen, da eine Unterbringung für maximal 4 Jahre ausgesprochen werden dürfe. Eine Umplatzierung würde einen Unterbruch der Therapie von mind. einem Jahr bedeuten. Dies sei jedoch eine sehr wertvolle Zeit, um Herrn A.________ in seiner Auffälligkeit therapeutisch entgegenzuwirken. Aus den oben genannten Gründen würde er eine Massnahme nach Art. 59 StGB bzw Art. 61 StGB in Kombination mit Art. 59 StGB prüfen und eine tragfähige und stark strukturierte Einrichtung suchen. Allenfalls würde er das Massnahmenzentrum Uitikon bzw Bitzi empfehlen.