Mit E-Mail vom 26. September 2023 wurde mitgeteilt, dass das Massnahmenzentrum BB.________ für den Beschuldigten nicht die geeignete Institution darstelle. Beim Beschuldigten sei die therapeutische Begleitung während der Unterbringung, dabei eine enge Führung mit klaren Strukturen und einem erhöhten Sicherheitsstandard, sehr wichtig. Dies ergebe sich aus der Bagatellisierung der eigenen Taten und aus der zunehmenden Schwere seiner Delikte. Nach Einschätzung der eigenen Psychologin empfehle es sich zumindest, eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Er könne sich diesem Urteil anschliessen. Das Setting des CE.