So habe der Gutachter eigentlich ein Setting einer Massnahme nach Art. 59 StGB beschrieben und sich erst zum Schluss aufgrund der Ausbildungsmöglichkeiten auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB festgelegt. Es sei nicht überraschend, dass der Beschuldigte im aktuellen Setting gut funktioniere. Ob dies aber in einer Einrichtung für junge Erwachsene auch der Fall sei, bleibe ungewiss. Zudem scheine fraglich, ob sich die Krankheitseinsicht bei ihm intrinsisch gefestigt habe. Zusammenfassend sei unter den gegebenen Umständen der Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im