Es sei fraglich, ob ein Massnahmesetting und eine Lehre nicht zu herausfordernd wären. Ein Übertritt in ein Massnahmenzentrum sollte aus ihrer Sicht zumindest versucht werden, jedoch sollte die Möglichkeit bestehen, die Massnahme bei deren Undurchführbarkeit in eine Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln und Herrn A.________ doch in eine Klinik zu verlegen. Die BVD hielten weiter fest, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB gemäss den Ausführungen des Massnahmenzentrums AM.