89 Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seine schriftlichen Ausführungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch decken sie sich mit den Einschätzungen/Schlussfolgerungen in den Berichten anderer Fachpersonen und -behörden (dazu sogleich). Dr. med. AP.________ setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, auf Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander.