Die Aufarbeitung der Tat sei noch lange nicht abgeschlossen und es brauche ein auf Schizophrenie ausgerichtetes Setting mit Einzel- und Gruppentherapien. Der Beschuldigte befinde sich erst am Anfang seiner Therapie. Die Voraussetzungen für eine Massnahmen nach Art. 59 StGB seien erfüllt und diese sei, zumindest einmal für die ersten fünf Jahre, auch verhältnismässig (pag. 2332). Ein neues Gutachten sei nicht notwendig, da im Gutachten eine Massnahme nach Art. 59 StGB ebenfalls diskutiert und dann, in Kombination, auch empfohlen worden sei (pag.