Im Gutachten seien die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft und als erfüllt erachtet worden. Zudem beschreibe dieses klar eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Erst am Ende des Gutachtens sei dann aufgrund des Alters und der besseren Ausbildungsmöglichkeiten auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB umgeschwenkt worden. Der aktuelle Bericht aus AM.________ zeige aber, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB oder ein ambulantes Setting nicht ausreichen würden. Die Aufarbeitung der Tat sei noch lange nicht abgeschlossen und es brauche ein auf Schizophrenie ausgerichtetes Setting mit Einzel- und Gruppentherapien.