Staatsanwältin AZ.________ führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass sich aufgrund der psychischen Störung und mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 i.V.m. Art. 59 StGB rechtfertige (pag. 1529). Oberinstanzlich führte Staatsanwältin AN.________ aus, dass eine Kombination der Massnahmen nach den aktuellen Berichten schlicht keinen Sinn mache. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einzig eine Massnahme nach Art. 61 StGB geprüft, obwohl im Gutachten beide Massnahmen diskutiert worden seien. Im Gutachten seien die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art.