88 Die Staats- respektive Generalstaatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, wobei erstinstanzlich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB, oberinstanzlich hingegen einzig die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt wurde. Staatsanwältin AZ.