Gründe, um vom Gutachten abzuweichen, würden keine vorliegen. Zudem sei es noch zu früh, um festzustellen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgversprechend sei (pag. 2327 f.). Der Gutachter habe eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen. Es sei noch zu früh festzuhalten, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht erfolgsversprechend sei, da die Eingewöhnung und die Entfachung des Therapiewillens eine gewisse Zeit brauchen (pag. 2328). 27.2 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft