Fraglich sei zudem, ob die Kombination einer Landesverweisung mit einer Massnahme überhaupt sinnvoll sei, da die Massnahme aufgrund der Landesverweisung nicht korrekt durchgeführt werden könne. Man müsse auf die Landesverweisung verzichten, um beim Beschuldigten einen Therapiewillen zu schaffen. Der Gutachter habe sich für eine Massnahme für junge Erwachsene ausgesprochen. Da eine Ausbildung förderlich sei, komme wenn überhaupt nur eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Frage. Nach Art. 56a StGB sei die speziellere und für den Beschuldigten günstigere Massnahme anzuordnen. Gründe, um vom Gutachten abzuweichen, würden keine vorliegen.