Zur Begründung führte er aus, dass die Massnahmendauer die schuldangemessene Strafdauer bei vollumfänglichen Schuldsprüchen übersteige. Eine Kombination einer Massnahme nach Art. 59 StGB mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht angebracht. Da ein umfassender Freispruch zu erfolgen habe, fehle es aber ohnehin an einer Anlasstat für eine Massnahme. Fraglich sei zudem, ob die Kombination einer Landesverweisung mit einer Massnahme überhaupt sinnvoll sei, da die Massnahme aufgrund der Landesverweisung nicht korrekt durchgeführt werden könne.