Die Diagnose der Schizophrenie sei gutachterlich zwar bestätigt worden, dies reiche jedoch nicht aus, um eine Massnahme anzuordnen. So habe es der Gutachter unterlassen, eine Verbindung zwischen der Diagnose und den Delikten herzustellen. Zudem sei eine ambulante Massnahme ausreichend, um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (pag. 1543). An der Berufungsverhandlung hielt Rechtsanwalt C.________ am Antrag, auf eine Massnahme sei zu verzichten, fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Massnahmendauer die schuldangemessene Strafdauer bei vollumfänglichen Schuldsprüchen übersteige.