_ beantragte, es sei auf die Aussprache einer Massnahme zu verzichten. Erstinstanzlich führte er hierzu aus, dass eine Massnahme unter Berücksichtigung der beantragten Freisprüche nicht verhältnismässig sei. Gemäss S. 30 des Gutachtens habe sein Klient Stimmen gehört, welche ihm befohlen hätten, sich selbst etwas anzutun. Es bestehe daher einzig die Gefahr, dass er sich selbst etwas antun werde, nicht aber anderen Personen. Die Diagnose der Schizophrenie sei gutachterlich zwar bestätigt worden, dies reiche jedoch nicht aus, um eine Massnahme anzuordnen.