1520, Z. 3 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte dann aus, dass er einzig eine Ausbildung und dann Unterstützung brauche, falls in Bezug auf die Schizophrenie wieder etwas aufkommen würde (pag. 2311, Z. 35 ff.). Die bisherige Therapie habe ausgereicht (pag. 2312, Z. 26 f.) Das, was passiert sei, habe er bereits mit der Psychologin abgeschlossen (pag. 2311, Z. 43 f.). Es wäre ihm lieber, wenn er eine ambulante Behandlung hätte und bei seinen Eltern wohnen könnte (pag. 2312, Z. 17 f.). Rechtsanwalt C.________ beantragte, es sei auf die Aussprache einer Massnahme zu verzichten.