auf BGE 136 IV 156 E. 3.2.). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet weiter die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5).