Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der betroffenen Person in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich verzichtet werden. Mit anderen Worten ist bei leichtem Verschulden respektive geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnis der betroffenen Person prinzipiell von einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2, letzteres mit Hinweis