nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung jedoch von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Denn entscheidend für die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Täters. Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der betroffenen Person in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich verzichtet werden.