Eine stationäre therapeutische Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. In solchen Fällen ist die Störung des Rechtsfriedens nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrespektive Freiheitsrechte der betroffenen Person zu rechtfertigen. Es muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen.