Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Behandlungserfolg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folglich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Therapiewilligkeit der betroffenen Person zu stellen.