Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was einen langen Prozess darstellt (HEER/HABERMAYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 80b, N. 69a und b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und 4).