Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17.05.2023 E. 5.3.4; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E.12.3.3.; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3.). Gerade Täter, die – wie der Beschuldigte – an einer Schizophrenie leiden, weisen sehr häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als diagnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst.