84 derlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.1.). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der betroffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft.