56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E.1.3.2.): Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Vorausgesetzt wird, dass sich durch die Massnahme die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern respektive eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht.