Der Übergang von einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 oder Art. 60 StGB zu einer Massnahme für junge Erwachsene ist ebenso möglich wie der in der Praxis wichtigere Wechsel von einer Massnahme nach Art. 61 zu den anderen Massnahmen, insb. einer solchen nach Art. 59 StGB (HEER, a.a.O., N 68 und N 90 zu Art. 61 StGB). 26.3 Stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art.