BGE 125 IV 237 E. 6b). Bei problematischer hoher Rückfallgefahr der betroffenen Person ist bei gegebenen Voraussetzungen eine Massnahme i.S.v. Art. 59 anzuordnen (HEER, a.a.O., N 34 zu Art. 61 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 4.4). Soweit ein stationärer Aufenthalt der betroffenen Person in einer Institution angezeigt ist, stellt sich die Frage, ob eine intensive pädagogische Einwirkung, die für eine Massnahme nach Art. 61 spricht, oder eher eine therapeutische Intervention i.S.v. Art. 59 bzw. Art. 60 indiziert ist. Der Übergang von einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v.