83 angeboten wird (BGE 123 IV 113, HEER, a.a.O., N 10 zu Art. 61 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge Erwachsene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die Absolvierung einer Lehre ausgerichtet ist (BBl 1999 2082 Ziff. 213.423; HEER, a.a.O., N 74 zu Art. 61 StGB). Das Bundesgericht hält fest, die Massnahme für junge Erwachsene könne nur von ungefährlichen Straftätern in Anspruch genommen werden (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b).