Ziel einer Massnahme nach Art. 61 StGB ist die Korrektur einer Fehlentwicklung mittels erzieherischen Mitteln. Es wird eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterlichen und sozialen Festigung der betroffenen Person dienen soll. Statt dem Strafvollzug wird der betroffenen Person eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbständigkeit