61 StGB hielt das Bundesgericht fest, wenn beide Massnahmen geeignet seien, müsste auch der Sicherheitsaspekt in Betracht gezogen werden. Der Grundsatz, dass bei mehreren Massnahmen die mildere anzuordnen sei, dürfe nicht schematisch angewendet werden. Bei problematischer hoher Rückfallgefahr der betroffenen Person sei bei gegebenen Voraussetzungen daher eine Massnahme i.S.v. Art. 59 anzuordnen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 56 StGB und N. 34 zu Art. 61 StGB). 26.2 Massnahme für junge Erwachsene i.S.v.