57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Zum Verhältnis zwischen einer Massnahme nach Art. 59 StGB und einer solchen nach Art. 61 StGB hielt das Bundesgericht fest, wenn beide Massnahmen geeignet seien, müsste auch der Sicherheitsaspekt in Betracht gezogen werden.