26. Rechtliche Grundlagen 26.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die einschlägigen Rechtsnormen zutreffend zusammengefasst, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1823). In Ergänzung dazu ist folgendes auszuführen: Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art.