25.3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass den Akten und Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen zu entnehmen sei, dass er über keinerlei Vermögen verfüge. Zudem habe er sich vor der Haft noch in einer Ausbildung befunden, weshalb er finanziell durch seine Mutter und den Stiefvater unterstützt werden musste (pag. 1510, Z. 9 ff.). Infolgedessen sei die Höhe des Tagessatzes auf das Minimum von CHF 30.00 festzulegen.