Eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hierzu kann ergänzend auf die Erwägungen in E. IV.24.8 hiervor verwiesen werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 25.3 Tagessatzhöhe 25.3.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.