Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen, mit Verweis auf E. IV.24.6 hiervor zudem auch jenen betreffend die Täterkomponenten, an. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wie unter E. 24.8.2 ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.