Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschimpfung in Abwesenheit von weiteren Personen geäussert wurde, grundsätzlich 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 2 Strafeinheiten, welche im Umfang von einer Strafeinheit zu asperieren ist. Insgesamt ergibt sich daraus ein Zwischenfazit von 23 Strafeinheiten. 5.6. Täterkomponenten